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   OVG Rheinland-Pfalz, 01.02.2001 - 1 C 10626/00   

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https://dejure.org/2001,31922
OVG Rheinland-Pfalz, 01.02.2001 - 1 C 10626/00 (https://dejure.org/2001,31922)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.02.2001 - 1 C 10626/00 (https://dejure.org/2001,31922)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - 1 C 10626/00 (https://dejure.org/2001,31922)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.06.2005 - 1 C 12018/04

    Fernstraßenrecht - Planfeststellung - Rechte des durch einen ergänzenden

    In Umsetzung dieser seit Mai 2001 bestandskräftigen Regelung (vgl. dazu Urteil des Senats vom 1. Februar 2001 - 1 C 10626/00.OVG - dort insbesondere Umdruck S. 25 f.; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 B 32.01 - NVwZ 2001, 1163) ist der angefochtene Ergänzungsbeschluss ergangen.

    Außerdem meldeten sich noch vor Ablauf der Einwendungsfrist die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einem Einwendungsschreiben für die Klägerin des seinerzeit bereits abgeschlossenen Verfahrens 1 C 10626/00.OVG.

    Auch der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG gegenüber ist er bestandskräftig, seit deren Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats vom 1. Februar 2001 vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 B 32.01 - NVwZ 2001, 1163 - zurückgewiesen worden ist.

    Im Übrigen erscheint bereits sehr zweifelhaft, ob der Kläger sich im Rahmen der Anfechtung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses überhaupt darauf berufen kann, der dort planfestgestellte Wirtschaftsweg sei nicht geeignet, die Belange der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG zu wahren, weil deren Grundstücke auf diese Weise nicht hinreichend erschlossen würden.

    Letztlich mag dies aber offen bleiben, weil es - wie weiter unten noch darzulegen sein wird - nicht zutrifft, dass der ergänzend planfestgestellte Wirtschaftsweg nicht geeignet ist, die Belange der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG zu wahren und maßgeblich mit zur Erschließung ihrer Parzellen beizutragen.

    Keinesfalls statthaft ist es jedoch, die nunmehr ins Feld geführte angebliche kumulierte Betroffenheit der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG aus dem ursprünglichen und dem Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss zum Gegenstand der durch den Kläger vorliegend initiierten gerichtlichen Überprüfung zu machen und letztere unter diesem Aspekt auf den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 1997 auszudehnen.

    Außerdem steht ihr die sowohl dem Kläger als auch der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG gegenüber eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 1997 entgegen.

    Da, wie der Beklagte zu Recht ausführt, bereits für das nunmehr ergänzte, unter dem 23. Juli 1997 planfestgestellte Vorhaben eines beschränkten Ausbaus der B 51 keine UVP-Pflicht bestanden hat (die Frage wurde vom Senat im Urteil vom 1. Februar 2001 - 1 C 10626/00.OVG - offen gelassen, s. dort Umdruck S. 27 f.), sind auch die Voraussetzungen des § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG nicht gegeben.

    Aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 1997 i.d.F. der Ergänzung vom 20. Dezember 2000 steht fest, dass die Planfeststellungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Erreichbarkeit zweier Parzellen der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auch weiterhin sicherzustellen.

    Überlegungen dahingehend, ob der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG nach der Schließung der beiden vorerwähnten Wirtschaftswegeeinmündungen in die B 51 nicht auch zugemutet werden könnte, die verbleibende Erschließung ihrer Parzellen ohne zusätzliche Maßnahmen hinzunehmen oder ob es möglich und ggf. ausreichend wäre, zu ihren Gunsten Verbesserungen an dem von Westen heranführenden steilen Erschließungsweg vorzusehen, ansonsten aber auf die Neuanlage von Wirtschaftswegen zu verzichten, erübrigen sich daher.

    Dafür, dass die Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG durch einen Begegnungsverkehr in dem von ihr zu nutzenden landwirtschaftlichen Wegenetz bei der Bewirtschaftung ihrer Parzellen erheblich behindert und auf diese Weise die Zielvorgabe der Planergänzung vom 20. Dezember 2000 verfehlt wird, ist nichts ersichtlich.

    ansetzenden, auf der Westseite unmittelbar neben der B 51 verlaufenden neuen Wirtschaftswegs, der gleichzeitig die Belange der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG besser gewahrt hätte.

    Die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers durch die angefochtene Ergänzungsplanung steht schließlich auch nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, der Klägerin des Verfahrens 1 C 10626/00.OVG weiterhin die Bewirtschaftung ihrer Parzellen zu zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18

    Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Straßenplanung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder einer Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d. h. nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214, 232 f.; s.a. z.B. OVG RP, Urteil vom 1. Februar 2001 - 1 C 10626/00.OVG -, ESOVGRP, S. 13).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2012 - 8 C 11096/11

    Einwendungen gegen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss

    Aus der fehlenden Aufnahme der Maßnahme in den vorrangigen Bedarf des Bundesverkehrswegeplanes lässt sich nichts gegen die Notwendigkeit der Straßenausbaumaßnahme herleiten, da es sich um eine Einzelmaßnahme im Sinne von § 3 des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen - Fernstraßenausbaugesetz (FStrABG) - i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I, 201) handelt (vgl. dazu auch OVG RP, Urteil vom 1. Februar 2001 - 1 C 10626/00.OVG -, ESOVGRP).

    Der Planung des Ausbaus des Knotenpunkts zu einer Kreisverkehrsanlage kann ferner auch nicht entgegengehalten werden, sie führe nur zur Verlagerung innerstädtischer Staus um wenige 100 m. Der Berechtigung einer punktuellen, auf einen bestimmten räumlichen Bereich beschränkten Ausbau- und Verbesserungsmaßnahme kann nicht entgegengehalten werden, dass in anderen Straßenabschnitten weiterhin unbefriedigende Verkehrsverhältnisse bestehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Februar 2001, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14

    Klage gegen vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Godramstein und A 65

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer (z. B. Straßen-)Planung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder eine Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d. h. nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele "vernünftigerweise geboten' ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13/85 -, BVerwGE 75, 214, 232 f.; siehe auch z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Februar 2001 - 1 C 10626/00.OVG -, ESOVGRP, Seite 13).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.07.2022 - 8 C 10278/21

    Klage gegen den Neubau der L 455 - Ortsumgehung Offstein - erfolglos

    Die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen müssen generell geeignet sein, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214, 232 f.; Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 u. juris, Rn. 34; Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12/87 -, BVerwGE 84, 31 u. juris, Rn. 32; s.a. z. B. OVG RP, Urteil vom 1. Februar 2001 - 1 C 10626/00.OVG -, ESOVGRP, S. 13 UA).
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